
von Dr. med. Dominik Schorr, Kantonsarzt Baselland
Begriff
Eine mündige oder entmündigte Person darf (gegen oder ohne ihren Willen) wegen Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Neben der Fürsorgebedürftigkeit muss zudem das akute Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE):
Rechtsgrundlagen
›› Schweiz. Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff ZGB)
›› Einführungsgesetz zum ZGB (§ 90 ff EG ZGB)
Zuständigkeit/Verfahren
Die Vormundschaftskommission ist zuständig für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei mündigen oder entmündigten Personen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist, es sich also nicht um eine vorsorgliche FFE handelt. Die Vormundschaftskommission ist auch zuständig für die Aufhebung dieser Entscheide. Die Einleitung und Durchführung des ordentlichen FFE-Verfahrens d.h. Einholen von Gutachten, Abklärungen, Anhörungen etc. wird vom Kantonalen Vormundschaftsamt durchgeführt. Das Vormundschaftsamt kann eine Person nötigenfalls auch aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zur Begutachtung in eine Klinik einweisen.
Verfügen die Kantonalen Krankenanstalten über Daten in psychiatrischen Vorakten über die zu begutachtende Person, so können diese Daten für das Gutachten herangezogen werden.
Die Mitarbeiter/innen des Vormundschaftsamtes sowie jedes Mitglied der Vormundschaftskommission ist zuständig für die Anordnung der vorsorglichen FFE, also wenn Gefahr im Verzuge ist, und ist auch zuständig für die Aufhebung dieser Anordnung. Die aufgrund einer vorsorglichen FFE eingewiesene Person muss innerhalb von 24 Stunden durch einen/eine Vertreter/in der anordnenden Behörde persönlich angehört und über sein Beschwerderecht informiert werden.
Für die Anordnung der vorsorglichen FFE wird vom Kantonalen Vormundschaftsamt ein Pikettdienst unterhalten.
Rechtsmittelinstanz
Gegen die Anordnung einer FFE kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
Entlassung
Nach spätestens zehn Wochen muss eine durch eine vorsorgliche FFE zurückbehaltene Person entlassen werden, wenn nicht die Vormundschaftskommission aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens die Verlängerung der Massnahme angeordnet hat.
Die Leitung der «Anstalt» (Spital, APH, etc) muss laufend überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen FFE noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so hat sie dem Kantonalen Vormundschaftsamt umgehend Antrag auf Entlassung zu stellen. Zudem kann die betroffene Person selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen.
Hat keine zwischenzeitliche Entlassung stattgefunden, so entscheidet die Vormundschaftskommission spätestens ein Jahr nach der Anordnung neu, ob die Massnahme weiterzuführen ist oder nicht.
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt als Aufsichtsbehörde über die Spitäler ein Register der Personen in fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
Rechnungsstellung
Für die Rechnungsstellung für die Leistungen freipraktizierender Ärztinnen und Ärzte im Auftrag des Kantonalen Vormundschaftsamtes oder einer Vormundschaftsbehörde im Zusammenhang mit der Anordnung einer FFE kann der Amtsärztetarif angewandt werden. Eine Rechnungstellung nach Kassentarif zur erleichterten Rückerstattung durch die Krankenkassen ist möglich und erwünscht, da die Kosten den betroffenen Patientinnen und Patienten weiterbelastet werden.
Anzeige, Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht hindert Ärztinnen und Ärzte nicht daran, Meldung an das Kantonale Vormundschaftsamt zu machen, wenn sich eine FFE für eine Patientin oder einen Patienten aufdrängt. Sie sind dazu durch das Gesetz ausdrücklich ermächtigt (§ 91 EG ZGB).
Liestal, 2006
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Fragen und Antworten
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